Oö. Heizkostenzuschuss 2024/25

Heizkosten

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/2025 mit einem Heizkostenzuschuss von € 200 pro Haushalt unterstützt. Dieser kann von 1. Oktober bis 30. November 2024 hier online beantragt werden.


Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Hauptwohnsitz in Oberösterreich (Stichtag 1. September 2024)
  • Brutto-Jahreshaushaltseinkommen 2023unterhalb der Einkommensgrenzen:
    • bei Einpersonen-Haushalt max. 19.070 Euro
    • bei Mehrpersonen-Haushalt max. 26.940 Euro
  • Für Ihren Haushalt wurde noch kein Ansuchen gestellt (einmal pro Haushalt möglich)

Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2023 pro Haushaltzur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
  • sonstige Einkünfte (§ 29)


In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale).
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe,
  • Pensionen.
  • zum Jahreseinkommen zählen u.a. auch Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Bildungskarenz, Zusatzrenten, Krankengeld
  • nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.


Wenn Sie Fragen dazu haben bzw. Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde.

02.09.2024