Lehrlingsförderung

Für jeden neu ausgebildeten Lehrling wird eine Förderung von € 800,00 gewährt. Anspruchsberechtigt sind nur Gewerbebetriebe. Die Förderung wird auf Antrag nach Abschluss der Lehrzeit gewährt.

Dem Antrag auf Gewährung einer Lehrlingsförderung ist  eine Kopie des Lehrvertrages und ein Nachweis der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger beizulegen. Die Lehrlingsförderung kann für einen Lehrling nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

(GR 3/1997, 7/1999, 6/2017)